GFW - Greven

Neues aus der Wirtschaftsförderung: Neue Coronaschutzverordnung

Seit dem 04.12.2021 gilt die neue ► Corona Schutzverordnung mit verschärften Regeln, zunächst bis zum 21.12.2021.

So ist der Betrieb von Clubs, Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen untersagt (§ 5).

Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für Handelsangebote dürfen nur noch von immunisierten Personen (Genesen oder Geimpft) in Anspruch genommen werden (§ 4 Absatz 2 Nummer 1). Die Nachweise einer Immunisierung oder negativen Testung sind bei allen Personen beim Zugang zu kontrollieren und mit einem amtlichen Ausweispapier abzugleichen (§ 4 Absatz 6).

Von der 2G Regel ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs, d.h. Supermärkte, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Geschäfte mit einem Mischsortiment sind ebenfalls ausgenommen, sofern der Anteil von Waren aus den vorstehend ausgenommenen Bereichen in ihrem Sortiment überwiegt. Die Händler sind für die Umsetzung und Einhaltung der Zugangsregelungen (2G) verantwortlich.

Auch in der Gastronomie gilt bereits seit dem 24.11.2021 wieder die 2G Regel. Abgeholt werden können Speisen und Getränke ungeachtet der 2G Regel. Ebenfalls Anwendung findet diese Regel bei körpernahen Dienstleistungen mit Ausnahme von Friseuren und medizinischen Diensten wie Fußpflege.

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