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Neues aus der Wirtschaftsförderung: Aktuelle Infos zu den Wirtschaftshilfen und neue Corona Verordnung

Land und Bund haben sich darauf verständigt die Corona Wirtschaftshilfen bis Juni 2022 zu verlängern. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin eine anteilige Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer betroffen sind, einen Eigenkapitalzuschuss. Grundlegende Antragsvoraussetzung für die Überbrückungshilfe IV ist weiterhin ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Fixkosten bleiben unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.

Ebenfalls fortgeführt wird die bewährte Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ können Soloselbständige bis Ende Juni 2022 weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022 also bis zu 4.500 Euro. Je nach Höhe des coronabedingten Umsatzausfalls stehen über die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ bis zu 1.500 Euro pro Monat für Soloselbständige zur Verfügung, also bis zu 4.500 Euro für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022. Die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aber aufgrund geringer Fixkosten kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Wie bisher können neben Soloselbstständigen (mit oder ohne Personengesellschaften) auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein. Auch die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ wird als Vorschuss ausgezahlt und muss je nach Umsatzentwicklung im Förderzeitraum anteilig zurückgezahlt werden. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und „Neustarthilfe 2022“ werden zeitnah überarbeitet. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte► Plattform erfolgen.

Ab morgen 04.03.2022 tritt zudem eine neue Coronoschutz Verordnung in Kraft. Ab dem 4. März 2022 fallen die nachfolgenden Einrichtungen und Angebote unter die 3G-Regelung: Gastronomie, Beherbergungsangebote, Messen, Tier- und Freizeitparks, Museen. Dies heißt auch, dass ab dem 4. März 2022 keine Einrichtungen und Angebote mehr unter die 2G-Regelung fallen. 2G-Plus gilt dagegen bei Folgendem: private Feiern mit Tanz, Clubs, Volksfeste etc. Die Maskenpflicht bleibt im öffentlichen Personennahverkehr und im Handel bestehen. Hier geht’s zur ►Meldung und Übersicht der IHK.