Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe für von der Corona-Krise 03/2020 besonders
geschädigte Unternehmen und Angehörige Freier Berufe einschließlich Soloselbstständige
aus dem Soforthilfeprogramm des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung
und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen sowie dem Bundesprogramm „Soforthilfe
für Kleinstunternehmer und Soloselbständige“
(„NRW- Soforthilfe 2020“)
Variante für „junge“ Gründerinnen und Gründer
Antragsberechtigt sind neu gegründete Unternehmen, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind, Angehörige freier Berufe mit jeweils bis zu 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Soloselbstständige im Haupterwerb jeweils mit Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen, die bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und ihre Waren und Dienstleistungen nach dem 31.12.2019 und bereits vor dem 11.03.2020 am Markt angeboten haben.
Der Antrag wird im Auftrag des Antragstellers durch einen von ihm bevollmächtigten Angehörigen der steuerberatenden Berufe gestellt.
Die Soforthilfe wird als Billigkeitsleistung auf der Grundlage der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020") zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses gewährt.
Die Höhe der Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten (VZÄ):